Newsletter Dezember 2024

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Neuigkeiten aus der Treuhandbranche

Neue Regelungen zur Säule 3a:
Rückwirkende Einzahlungen ab Januar 2025

Konkrete Anpassungen

Am 6. November 2024 hat der Bundesrat die Anpassung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) gutgeheissen und per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. 

Somit können Steuerpflichtige erstmals ab dem Jahr 2026 verpasste oder unvollständige Einzahlungen in die Säule 3a rückwirkend für das Jahr 2025 und die darauffolgenden Jahre nachholen. 

Voraussetzungen

Ab dem Jahr 2026 gelten für die nachträglichen Einzahlungen in die Säule 3a die folgenden Voraussetzungen:

  • Eine nachträgliche Einzahlung ist nur möglich, wenn im Jahr der Beitragslücke ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige in diesem Jahr grundsätzlich zur Einzahlung in die Säule 3a berechtigt war, diese Möglichkeit jedoch gar nicht oder nur teilweise ausgeschöpft hat.
  • Beitragslücken können maximal zehn Jahre rückwirkend berücksichtigt werden.
  • Bevor eine rückwirkende Einzahlung geleistet werden kann, muss der ordentliche Maximalbetrag der Säule 3a (im Jahr 2025 z.B. CHF 7'258) des aktuellen Jahres vollständig einbezahlt worden sein.
  • Bei Selbständigerwerbenden ohne Pensionskasse gilt für die Berechnung der Lücken jeweils die Begrenzung auf den kleineren Maximalbetrag der Säule 3a (im Jahr 2025 z.B. CHF 7'258), auch wenn in die grössere Säule 3a einbezahlt werden könnte.
  • Rückwirkende Einzahlungen auf Vorbezüge für Wohneigentum oder Selbständigkeit können nicht vorgenommen werden.
  • Nachzahlungen sind nur möglich, solange noch keine Altersleistungen bezogen wurden.
  • Pro Jahr ist nur eine nachträgliche Einzahlung zulässig. Diese kann jedoch Lücken aus mehreren Jahren abdecken.

Fazit

Die neue Regelung erlaubt es Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2026, versäumte oder unvollständige Beiträge in die Säule 3a nachträglich zu leisten. Dies gilt jedoch ausschliesslich für Beiträge ab dem Jahr 2025. Dennoch können die steuerlichen Vorteile künftig beträchtlich sein, da nachträgliche Einzahlungen weiterhin steuerlich absetzbar sind.

Wir helfen Ihnen gerne

Neuigkeiten aus der Treuhandbranche

Teilrevision Mehrwertsteuergesetz und Mehrwertsteuerverordnung

Ab dem 1. Januar 2025 treten das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz, die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung und diverse weitere wichtige Änderungen bei der Mehrwertsteuer in Kraft. Die nachfolgenden stichwortartigen Ausführungen betreffen jene Kunden, welche die Mehrwertsteuer mit der Saldosteuersatzmethode (SSS) abrechnen. 

Wichtigste Änderungen im Bereich der Saldosteuersatzmethode:

Wenn Dienstleistungen erbracht werden, die sich über Perioden mit unterschiedlichen Steuersätzen erstrecken, ist es erforderlich, diese getrennt auf der Rechnung auszuweisen. Nehmen wir an, Sie führen Arbeiten beim Kunden durch, die am 15. Dezember 2023 beginnen und erst am 20. Januar 2024 abgeschlossen werden. In diesem Fall müssen die beiden Zeiträume auf der Rechnung separat ausgewiesen werden.

Das bedeutet in unserem Beispiel:

  • Sie können mehr als zwei Saldosteuersätze wählen. Ein neuer, zusätzlicher Saldosteuersatz ist anzuwenden, sofern der Umsatzanteil der entsprechenden Tätigkeit mehr als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt. Neu können, bzw. müssen, bis zu neun Saldosteuersätze angewendet werden.
  • Tätigkeiten, die einen zusätzlichen Saldosteuersatz bedürfen, können direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) wird diese prüfen und im Nachgang bewilligen. 
  • Im Falle eines Wechsels von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode (SSS) und umgekehrt müssen Korrekturen vorgenommen werden.
  • Einzelne Saldo- und Pauschalsteuersätze werden von der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) neu festgelegt.
  • Besondere Verfahren bei Exportlieferungen (Formular 1050), Anrechnung der fiktiven Vorsteuern (Formular 1055) und Margenbesteuerung (Formular 1056) fallen weg.
Wir helfen Ihnen gerne

Neuigkeiten aus der Treuhandbranche

Versicherung gegen Nichtberufsunfälle

In der Schweiz müssen alle Arbeitnehmer gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung gegen Berufsunfälle versichert sein. Arbeitnehmende, die im Durchschnitt mehr als 8 Stunden pro Woche arbeiten, sind zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle zu versichern.

Was einfach klingt, kann in der Praxis zu Herausforderungen führen. Besonders bei Teilzeitmitarbeitenden mit einem geringen Pensum ist oft unklar, ob die Schwelle von 8 Stunden pro Woche im Durchschnitt überschritten wird. Da es nicht möglich ist, Mitarbeitende freiwillig gegen Nichtberufsunfälle zu versichern und die 8-Stunden-Marke das einzige Kriterium darstellt, sollten sich solche Mitarbeitenden zusätzlich bei der Krankenkasse gegen Unfälle versichern. Andernfalls riskieren sie, bei einem Unfall ausserhalb der Arbeit nicht versichert zu sein und die gesamten Kosten selbst tragen zu müssen. 

Wir empfehlen Ihnen folgendes Vorgehen für Mitarbeitende, die knapp an der Schwelle von 8 Stunden pro Woche arbeiten: Der Lohnabzug für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) wird regulär vorgenommen. 

Beim Dezemberlohnlauf wird überprüft, ob die Mitarbeitenden im Durchschnitt mehr als 8 Stunden pro Woche gearbeitet haben. Falls dies nicht der Fall ist, werden die im laufenden Jahr vorgenommenen NBU-Abzüge dem Mitarbeitenden zurückerstattet.

Kontakt

Sozialversicherungen 2025

Diverse Anpassungen auf nächstes Jahr

In eigener Sache

Neue Mitarbeiter:innen

Zur Verstärkung unseres Teams durften wir im Jahr 2024 Sharon De Bortoli (1. April 2024), Carmen Genewein (1. August 2024), Shania Senti (1. August 2024), Niklaus Blaser (12. August 2024), Manuela Baumgartner (1. September 2024) und Selina Sigrist (1. November 2024) willkommen heissen. 

Weiter begann Leonie Jankov am 1. August 2024 ihre Berufslehre zur Kauffrau EFZ Treuhand/Immobilien.

In eigener Sache

Herzliche Gratulation!

Es freut uns ausserordentlich, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Kateryna Riediker die anspruchsvolle Berufsprüfung für Treuhänderinnen und Treuhänder bestanden hat und neu den geschützten Titel «Treuhänderin mit eidg. Fachausweis» führen darf.

Kateryna Riediker ist seit dem 9. Juni 2022 als Treuhand-Generalistin bei der apo treuhand ag tätig. In dieser Zeit betreute sie unsere Kundinnen und Kunden immer mit grossem Einsatz auf qualitativ hohem Niveau. Als Anerkennung ihrer herausragenden Leistungen sowie der bestandenen Prüfung, freut es uns Kateryna Riediker zur Handlungsbevollmächtigten bei der apo treuhand ag per 1. Januar 2025 zu befördern.

Herzliche Gratulation Kateryna zur bestandenen Prüfung und zu deiner Beförderung! Wir wünschen dir sowohl auf deinem beruflichen Weg bei der apo treuhand ag wie auch auf dem privaten Lebensweg viel Erfüllung und alles Gute!

Es freut uns ausserordentlich, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Rebekka Bischoff die anspruchsvolle Lehrabschlussprüfung zur Kauffrau EFZ Treuhand/Immobilien erfolgreich bestanden hat.

Rebekka Bischoff absolvierte vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2024 ihre Berufslehre bei der apo treuhand ag. In dieser Zeit konnte sie in allen Disziplinen, die das Treuhandwesen zu bieten hat, Erfahrungen sammeln und entwickelte sich zu einem wichtigen Teammitglied bei der apo treuhand ag. Entsprechend freut es uns sehr, dass uns Rebekka auch nach ihrer bestandenen Lehrabschlussprüfung als Treuhand-Generalistin unterstützen wird und unserem Team erhalten bleibt.

Herzliche Gratulation Rebekka zur bestandenen Prüfung! Wir wünschen dir sowohl auf deinem beruflichen Weg bei der apo treuhand ag wie auch auf dem privaten Lebensweg viel Erfüllung und alles Gute!

Wir gratulieren Manuela Baumgartner herzlich zur Beförderung zur Handlungsbevollmächtigten bei der apo treuhand ag per 1. Januar 2025.

Manuela Baumgartner ist seit dem 1. September 2024 als Treuhand-Generalistin und stellvertretende Mandatsleiterin bei der apo treuhand ag tätig. Manuela kann auf über 10 Jahre Erfahrung in der Finanz- und Treuhandbranche zurückgreifen. Neben diversen Wirtschaftsdiplomen verfügt Manuela über die Zertifikate zum Dipl. Controller (DE) sowie zur eidg. dipl. Steuerberaterin NDS HF. Als Anerkennung ihrer bereits erbrachten herausragenden Leistungen sowie ihrer langjährigen Branchenerfahrung, freut es uns Manuela Baumgartner zur Handlungsbevollmächtigten bei der apo treuhand ag per 1. Januar 2025 zu befördern.

Herzliche Gratulation Manuela zu deiner Beförderung! Wir wünschen dir sowohl auf deinem beruflichen Weg bei der apo treuhand ag wie auch auf dem privaten Lebensweg viel Erfüllung und alles Gute!

Wir gratulieren Selina Sigrist herzlich zur Beförderung zur Handlungsbevollmächtigten bei der apo treuhand ag per 1. Januar 2025.

Selina Sigrist ist seit dem 1. November 2024 als Treuhand-Generalistin und stellvertretende Mandatsleiterin bei der apo treuhand ag tätig. Selina kann auf über 10 Jahre Erfahrung in der Treuhandbranche zurückgreifen. Sie verfügt über das Zertifikat zur Sachbearbeiterin Treuhand und wird nächstes Jahr die Weiterbildung zur Treuhänderin mit eidg. Fachausweis abschliessen. Als Anerkennung ihrer bereits erbrachten herausragenden Leistungen sowie ihrer langjährigen Branchenerfahrung, freut es uns Selina Sigrist zur Handlungsbevollmächtigten bei der apo treuhand ag per 1. Januar 2025 zu befördern.

Herzliche Gratulation Selina zu deiner Beförderung! Wir wünschen dir sowohl auf deinem beruflichen Weg bei der apo treuhand ag wie auch auf dem privaten Lebensweg viel Erfüllung und alles Gute!

Öffnungszeiten über Weihnachten und Neujahr

Unser Büro bleibt vom 24. Dezember 2024 mittags bis zum 2. Januar 2025 geschlossen.

Wir freuen uns, ab dem 3. Januar 2025 wieder für Sie da zu sein.

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