Newsletter Dezember 2020

Newsletter Dezember 2020

indietro

Neuigkeiten aus der Treuhandbranche

Abschaffung Inhaberaktien / Verschärfung Organverantwortung

Seit dem 01.11.2019 dürfen nur noch börsenkotierte Gesellschaften Inhaberaktien haben. Private Aktiengesellschaften müssen diese bis spätestens am 30.04.2021 in Namenaktien umwandeln.

Verletzt eine Gesellschaft ihre Pflichten betreffend Führung eines Aktienbuchs oder des Verzeichnisses über die wirtschaftlich berechtigten Personen, kann der Verwaltungsrat neu auch strafrechtlich belangt werden.

Handlungsbedarf für den Verwaltungsrat

Sämtliche Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind dazu verpflichtet, ein Aktienbuch (AG) bzw. Anteilbuch (GmbH) und ein Verzeichnis über die wirtschaftlich Berechtigten (AG) zu führen.

Im Falle einer vorsätzlichen Missachtung dieser Vorschriften gibt es eine strafrechtliche Bussenandrohung.

Umwandlung Inhaber- in Namenaktien

Damit Inhaber- in Namenaktien umgewandelt werden können, müssen die Statuten geändert werden. Dies geschieht mittels beurkundetem Generalversammlungsbeschluss. Dieser Beschluss muss bis spätestens 30. April 2021 vorliegen und die Aktien müssen bis dahin umgewandelt sein.

Handlungsbedarf beim Inhaberaktionär

Sollte ein Inhaberaktionär dieser Pflicht bis anhin noch nicht nachgekommen sein, hat er noch bis 31.10.2024 die Möglichkeit, die Eintragung ins Aktienbuch auf gerichtlichem Weg zu beantragen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Aktien nichtig.

Fazit / Empfehlung

Wir raten unseren Kunden deshalb, unbedingt ein Aktienbuch / Anteilbuch zu führen. Wer noch Inhaberaktien ausgegeben hat, sollte dies dringend korrigieren.

Wir helfen Ihnen gerne beim Führen der geeigneten Verzeichnisse und stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

Lohnausweis betr. Aus- / Weiterbildung

Gemäss der neuen Wegleitung zum Lohnausweis gibt es eine wichtige Änderung betreffend der Beiträge des Arbeitgebers für die berufsorientierte Ausund Weiterbildung - einschliesslich Umschulungskosten.

In Ziffer 13.3 des Lohnausweises sind sämtliche effektiven Vergütungen des Arbeitgebers für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung anzugeben, welche dem Mitarbeiter direkt vergütet werden. Nicht angegeben werden müssen sind Vergütungen, welche direkt an die Anbieter der Aus- und Weiterbildung bezahlt werden.

Wenn die Rechnung des Bildungsanbieters direkt an den Mitarbeiter gestellt wird, muss dies immer im Lohnausweis deklariert werden, egal ob die Vergütung an den Mitarbeiter oder direkt an den Bildungsanbieter bezahlt wird.

QR-Rechnung

Am 30. Juni 2020 wurden die QR-Rechnungen schweizweit eingeführt. Sie ersetzen die traditionellen Einzahlungsscheine schrittweise. Kunden, die Ihre Kreditoren selbst in einer Kreditorensoftware (z.B. Admicash) erfassen, empfehlen wir für Erfassung das PayEye der Firma Crealogix als Lesegerät.

In eigener Sache

Neuer Mitarbeiter

Ab 01.01.2021 wird Herr Michael Lütolf Teil unseres Teams und wird als Mandatsleiter und Partner mitarbeiten. Er war bis anhin bei einer mittelgrossen Treuhandgesellschaft in der Region Bern als Mandatsleiter tätig. Michael Lütolf ist dipl. Treuhandexperte und zugelassener Revisionsexperte. Es freut uns ausserordentlich ihn mit an Bord zu haben.

apo cloud / Digitalisierung

Am 1. Januar 2021 gehen wir mit der apo cloud online. Die apo cloud ist ein Dokumentenmanagementsystem, das Ihnen ermöglicht, Rechnungen zu scannen, den Originalbeleg wegzuwerfen und diese jederzeit und von überall online abzurufen. Die gescannten Belege werden OCR-erkannt (Texterkennung), indexiert und im PDF A-Format gesetzeskonform gespeichert. Dies ist nur eine von vielen Möglichkeiten, welche Ihnen die apo cloud bietet. Gerne stellen wir Ihnen die apo cloud persönlich vor.

Mehr zur apo cloud

Öffnungszeiten Weihnachten / Neujahr

Vom 24. Dezember 2020, 12.00 Uhr bis 3. Januar 2021 bleibt unser Büro geschlossen.

Gerne sind wir ab dem 4. Januar 2021 wieder für Sie da.

Persone di riferimento

1 di 1 contatti